mu©k weist als Resultat aus
- den Unterhaltsbeitrag für jedes Kind als Anspruch und Pflicht sowie seine Anteile Betreuungsbeitrag, Lebenskostenbeitrag, Bar-Unterhalt abzüglich anfallender Bar-Unterhalt
- für jedes Kind den sog. Gebührenden Unterhalt sowie dessen allfällige Unterdeckung, die nach ZGB 286a evtl. eine Nachzahlungspflicht auslöst
- bei verheirateten/geschiedenen Eltern zusätzlich den Ehegattenunterhalt
- für jedes Kind und beide Elternteile den Betreuungsüberschuss, das Betreuungsdefizit und den erwerbsverhindernden Betreuungsanteil in Prozent